Satzung

Satzung des Bridgeclubs München Planegg e.V.

(auch als PDF zum Download)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen B r i d g e c l u b M ü n c h e n – P l a n e g g e. V., nachfolgend BCMP genannt.

(2) Der BCMP ist am 23.02.1994 unter VR 14608 in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen worden.

(3) Der BCMP hat seinen Sitz in München.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der BCMP ist eine Vereinigung von Personen, die den Bridgesport pflegen und fördern.

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • das Angebot an Lehr-, Spiel- und Trainingsmöglichkeiten;
  • die Veranstaltung von Bridge-Turnieren;
  • die Teilnahme an Bridge-Wettbewerben;
  • die Jugendförderung.

(3) Mittel, die dem BCMP zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der BCMP ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

(1) Der BCMP ist Gründungsmitglied des Landesverbandes Südbayern e.V. und Mitglied des Deutschen Bridgeverbandes e.V..

(2) Er erkennt die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse der genannten Organisationen als auch für ihn verbindlich an.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im BCMP kann jede natürliche und juristische Person erwerben.

(2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung; hiergegen ist der ordentliche Rechtsweg unmittelbar eröffnet.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

(2) Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Austritt und Ausschluß wirken sofort. Auf Antrag ist mit Zustimmung des Vorstandes eine Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Beitragspflicht und sonstige bis zum Austritt entstandenen Verpflichtungen des Mitglieds bleiben durch den Austritt und Ausschluß unberührt.

(3) Ein Mitglied kann insbesondere ausgeschlossen werden wegen

  • eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluß des BCMP, des Landesverbandes Südbayern oder des Deutschen Bridgeverbandes;
  • einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des BCMP, des Landesverbandes Südbayern oder des Deutschen Bridgeverbandes;
  • groben unsportlichen, illoyalen oder unkooperativen Verhaltens.

(4) Der Antrag auf Ausschluß kann von jedem Mitglied und den Organen des BCMP beim Vorstand gestellt werden. Der Vorstand hat das Auschlußverfahren beim Schieds- und Disziplinargericht einzuleiten.

(5) Gegen eine Entscheidung des Schieds- und Diszipinargerichtes ist ein vereins- und verbandsinterner Rechtsbehelf ausgeschlossen; es steht der ordentliche Rechtsweg unmittelbar offen. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf anteilige Rückzahlung ihres Vereinsbeitrages.

(6) Ein Mitglied kann außerdem ausgeschlossen werden, wenn es sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger Mahnung mehr als 3 Monate im Rückstand befindet. In diesem Fall kann das Mitglied vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden; dies ist dem Mitglied bekanntzugeben. Gegen diese Entscheidung kann das Schieds- und Disziplinargericht binnen einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe angerufen werden.

§ 6 Rechte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Satzungszweck des Vereins ergeben. Sie können verlangen, daß die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Vereins gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller Mitglieder verwendet werden. Kein Mitglied hat Anspruch darauf, an Funktionen des Vereins beteiligt zu werden.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht auf Aushändigung einer Vereinssatzung.

(3) Kein Mitglied hat das Recht, außerhalb der Mitgliederversammlung vom Vorstand Auskunft oder Rechenschaft über dessen Geschäftsführung zu verlangen.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des BCMP, des Landesverbandes Südbayern und des Deutschen Bridgeverbandes gelten für die Mitglieder des BCMP. Der ordentliche Rechtsweg kann erst beschritten werden, wenn die vereinsinternen Rechtsbehelfe eingelegt und verbeschieden sind und der Instanzenzug erschöpft ist.

(2) Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten, die Organe des BCMP bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und den Interessen des BCMP, des Landesverbandes Südbayern und des Deutschen Bridgeverbandes schaden könnte.

(3) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossen Beiträge und Umlagen zu zahlen. Der gesamte Jahresbeitrag wird bis zum 31.01. des Jahres fällig, sofern eine von der Mitgliederversammlung erlassene Beitragsordnung nichts Gegenteiliges bestimmt.

§ 8 Ehrenmitglieder und assoziierte Mitglieder

Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den BCMP oder den Bridgesport besonders verdient gemacht haben, mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 9 Organe

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • das Sportgericht
  • das Schieds- und Disziplinargericht
  • die Kassenprüfer

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das gesetzgebende Organ des Vereins. Sie ist insbesondere zuständig für:

  • die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes, der Gerichte und der Ersatzrichter;
  • die Wahl und Abwahl der beiden Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers;
  • die Entlastung des Vorstandes;
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  • die Festsetzung der Höhe, Fälligkeit und Erhebung von Umlagen und Beiträgen; Tischgelder sind Teil des Vereinsbeitrages;
  • den Erlaß von Ordnungen, Regeln, und Richtlinien, sofern dies nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen ist;
  • die Änderung der Satzung;
  • die Auflösung des BCMP.

(2) Die Jahreshauptversammlung ist mindestens ein Mal pro Jahr nach Möglichkeit im ersten Quartal des Geschäftsjahres vom Vorstand einzuberufen. Termin, Ort und Tagesordnung sind den Mitgliedern mindestens vier Wochen vorher durch Aushang in den Spielräumen mitzuteilen. Mitglieder, die in den ersten zwei Wochen nicht am Spielbetrieb teilgenommen haben, erhalten die Einladung per Post spätestens zehn Tage vorher zugesandt. Als Fristbeginn gilt die Aufgabe des Briefes zur Post. Mit der Briefaufgabe gilt die Einladung als rechtzeitig zugegangen, wenn sie an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse geschickt wird.

(3) Die Mitglieder können Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Anträge sind schriftlich zu begründen. Die Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand spätestens bis zum 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres zu übermitteln. Der Vorstand kann die Frist in der Einladung zur Mitgliederversammlung verlängern. Verspätet eingegangene sowie erst in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – soweit sie in ihrer Tragweite über den in der Tagesordnung angekündigten Gegenstand hinausgehen – können nur behandelt werden, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit als dringlich anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzulässig.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Sie beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(6) Die Stimmrechtsübertragung und Untervollmacht auf ein anderes Mitglied ist unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zulässig.

(7) Auf Antrag des Vorstandes oder von 1/3 der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.

(8) An der Mitgliederversammlung dürfen nur Mitglieder teilnehmen. Sofern Fachfragen zu klären sind, können Sachverständige hinzugezogen werden, denen für die Dauer der Erörterung die Teilnahme zu gestatten ist. Vertretern des Landesverbandes Südbayern oder des Deutschen Bridgeverbandes ist die Teilnahme zu gestatten.

(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben und den Mitgliedern durch Auslegung an allen Spielorten unverzüglich bekanntzugeben.

(10) Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die von einem Organ oder einem Mitglied für fehlerhaft gehalten werden, sind binnen einer Frist von zwei Monaten nach Bekanntgabe vor den ordentlichen Gerichten anzufechten; nach Ablauf dieser Frist werden sie als gültig betrachtet.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

(1) Auf Antrag des Vorstandes oder mindestens 1/3 der Mitglieder ist spätestens zwei Monate nach Antragseingang eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2) Der Antrag der Mitglieder ist schriftlich an den Vorstand zu richten und hat die Anträge zur Tagesordnung mit Begründung zu enthalten. Beschlüsse über andere als die in der Tagesordnung gestellten Anträge sind unzulässig.

(3) Im übrigen gelten für außerordentliche Mitgliederversammlungen die Bestimmungen des § 10 entsprechend.

§ 12 Der Vorstand

(1) Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er hat die ausschließliche Kompetenz zur Führung des Vereins, sofern diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen ist.

Er ist insbesondere zuständig für:

  • die Erfüllung des Vereinszwecks durch Gewährleistung eines geregelten Spielbetriebes (§ 16).
  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung .
  • die Vorbereitung und Einberufung der Jahreshauptversammlung und außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
  • die Erstellung des Jahresberichts.
  • die Beschlußfassung über Aufnahme (§ 4 Abs. 3) und Streichung (§ 5 Abs. 6) eines Mitglieds sowie Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens (§ 5 Abs. 4) gegen ein Mitglied.
  • die Übertragung von bestimmten Funktionen an einzelne Personen (Berufung und Abberufung der freien Mitarbeiter) und die Zulassung von Turnierleitern und Turnierauswertern.

(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und drei bis fünf stellvertretenden Vorsitzenden. Ein stellvertretender Vorsitzender ist ständiger Vertreter des Vorsitzenden.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder zusammen.

(4) Jedem Vorstandsmitglied kann die Leitung eines oder mehrerer der nachfolgenden Ressorts übertragen werden:

  • Ressort 1: Steuern und Finanzen
  • Ressort 2: Sport- und Turnierleitung
  • Ressort 3: Unterrichtswesen
  • Ressort 4: Öffentlichkeitsarbeit
  • Ressort 5: Rechtsangelegenheiten

(5) Der Vorsitzende ist zuständig für alle laufenden Angelegenheiten des Clubs.

(6) Die Vorstandsmitglieder leiten ihr Ressort selbständig, jedoch in Abstimmung mit dem Vorsitzenden und ihren Vorstandskollegen. Sie regeln die Vertretung untereinander, sofern eine Geschäftsordnung nicht etwas anderes bestimmt. Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.

(7) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus der Mitte der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Mitgliederversammlung wählt zuerst den Vorsitzenden, dann dessen ständigen Vertreter, zuletzt die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden nach Ressorts. En-bloc Wahl der weiteren stellvertretenden Vorsitzenden ist zulässig, wenn für jedes Ressort nur ein Kandidat zur Verfügung steht und kein Mitglied Einwände gegen diesen Wahlmodus erhebt.
Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt und die Wahl annimmt.
Findet kein Kandidat die absolute Mehrheit, so treten die beiden Kandidaten gegeneinander an, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten und auch für einen zweiten Wahlgang noch zur Verfügung stehen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(8) Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(9) Der Rücktritt eines Vorstandsmitglieds ist dem Vorsitzenden gegenüber schriftlich zu erklären, der des Vorsitzenden gegenüber dem Ständigen Vertreter des Vorsitzenden. Tritt der Vorstand geschlossen zurück, so ist von ihm unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von vier Wochen ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Die Amtszeit eines nachbenannten oder nachgewählten Vorstandsmitglieds endet mit der des übrigen Vorstandes.

(10) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet; eine Tagesordnung muß nicht angekündigt werden. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter bestimmen den Protokollführer.

(11) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben; es ist den Vorstandsmitgliedern auszuhändigen.

(12) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds ist geheim abzustimmen. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefaßt werden; sie sind spätestens im Protokoll der nächsten Vorstandssitzung festzuhalten.

§ 13 Das Sportgericht

(1) Das Sportgericht ist die oberste Instanz des BCMP in allen sportlichen Angelegenheiten. Die Aufgaben und Tätigkeiten des Sportgerichtes werden in der Sportgerichtsordnung des BCMP sonst in der des Deutschen Bridgeverbandes geregelt. Es ist insbesondere zuständig für Streitfälle, die sich aus der Anwendung von Ordnungen, Regeln, Richtlinien oder sonstigen Bestimmungen ergeben, die für den Sportbetrieb des BCMP gelten.

(2) Das Sportgericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Das Gericht wählt seinen Vorsitzenden in der konstituierenden Sitzung selbst.

(3) Die Mitglieder des Sportgerichtes werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen keinem anderen Organ des Vereins angehören. Die Mitgliederversammlung soll zumindest zwei Ersatzmitglieder wählen.

(4) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, bestimmen die übrigen Mitglieder innerhalb von zwei Wochen ein neues Mitglied für die Zeit bis zur nächsten Jahreshauptversammlung, wenn keine Ersatzmitglieder mehr zur Verfügung stehen. Können sich die übrigen Mitglieder nicht auf ein neues Mitglied einigen, bestimmt der Vorstand dieses aus der Gruppe der vorgeschlagenen Kandidaten. Die Amtszeit eines nachbenannten oder nachgewählten Sportgerichtsmitglieds endet mit der der übrigen Gerichtsmitglieder.
Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds tritt das neue Mitglied an dessen Stelle; ein begonnenes Sportgerichtsverfahren wird weiterverhandelt.

(5) Die Mitglieder des Sportgerichtes bleiben bis zur Wahl eines neuen Sportgerichtes im Amt.

(6) Das Gericht kann einstweilige Anordnungen treffen.

(7) Das Sportgericht kann die Berufung beim Sportgericht des Landesverbandes Südbayern zulassen. Der Beschluß über die Zulassung der Berufung ist unanfechtbar.

(8) Die Verfahrenskosten werden in der Kostenordnung des Deutschen Bridgeverbandes geregelt, sofern der BCMP sich nicht eigene Ordnungen gibt oder diese Satzung keine anderslautenden Regelungen trifft.
Das Gericht erhebt für sein Verfahren eine Gebühr.

(9) Bis zum Erlaß einer eigenen Ordnung entscheidet das Sportgericht über die Kosten seines Verfahrens in entsprechender Anwendung der §§ 91. ff ZPO, 464 ff. StPO; hierbei sind insbesondere die dem Gericht durch Rechtsberatung entstandenen Kosten von der unterlegenen Seite in der tatsächlich entstandenen Höhe als Gerichtskosten zu erstatten. Eine Verfahrensgebühr wird auf die Kosten des Verfahrens angerechnet, sofern diese den Betrag der Verfahrensgebühr übersteigen. Eine Erstattung von Kosten der am Verfahren beteiligten Parteien findet nicht statt.

§ 14 Das Schieds- und Disziplinargericht

(1) Das Schieds- und Disziplinargericht ist die oberste Instanz des BCMP in allen Schieds- und Disziplinarsachen. Es kann nur von Mitgliedern oder Organen des
BCMP angerufen werden.
Bei Streitigkeiten zwischen dem Schieds- und Disziplinargericht und dem Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung; in allen übrigen Streitigkeiten zwischen dem Schieds- und Disziplinargericht und einem Organ entscheidet der beschlußfähige Vorstand. Gegen diese Entscheidungen ist der ordentliche Rechtsweg unmittelbar eröffnet.

(2) Die Aufgaben und Tätigkeiten des Schieds- und Disziplinargerichtes werden in der Schieds- und Disziplinargerichtsordnung des BCMP sonst in der des Deutschen Bridgeverbandes geregelt.

Es ist insbesondere zuständig für

  • die Schlichtung und gegebenenfalls die Entscheidung von Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus der Mitgliedschaft im BCMP ergeben;
  • die Schlichtung und gegebenenfalls die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Organen des BCMP bei Anrufung durch das Organ;
  • die Durchführung eines Verfahrens bei Antrag auf Ausschluß eines Mitglieds;
  • die Ahndung von Verfehlungen, für die in dieser Satzung, in der des Landesverbandes Südbayern oder in der Schieds- und Disziplinargerichtsordnung des Deutschen Bridgeverbandes eine Disziplinarmaßnahme vorgesehen ist.

(3) Das Schieds- und Disziplinargericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende soll die Befähigung zum Richteramt haben. Das Gericht wählt seinen Vorsitzenden in der konstituierenden Sitzung selbst.

(4) Die Mitglieder des Schieds- und Disziplinargerichtes werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen keinem anderen Organ des Vereins angehören. Die Mitgliederversammlung soll zumindest zwei Ersatzmitglieder wählen, die gemäß der in der Mitgliederversammlung gewählten Reihenfolge nachrücken.

(5) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, bestimmen die übrigen Mitglieder innerhalb von zwei Wochen ein neues Mitglied für die Zeit bis zur nächsten Jahreshauptversammlung, wenn keine Ersatzmitglieder mehr zur Verfügung stehen. können sich die übrigen Mitglieder nicht auf ein neues Mitglied einigen, bestimmt der Vorstand dieses aus der Gruppe der vorgeschlagenen Kandidaten. Die Amtszeit eines nachbenannten oder nachgewählten Schieds- und Disziplinargerichtsmitglieds endet mit der der übrigen Gerichtsmitglieder.
Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds tritt das neue Mitglied an dessen Stelle; ein begonnenes Schiedsgerichtsverfahren wird weiterverhandelt.

(6) Die Mitglieder des Schieds- und Disziplinargerichtes bleiben bis zur Wahl eines neuen Schieds- und Disziplinargerichtes im Amt.

(7) Das Schieds- und Disziplinargericht kann folgende Disziplinarmaßnahmen verhängen:

  • Verwarnung;
  • Geldstrafen bis zur Höhe von DM 1.000.-;
  • Verbot der Ausübung von Ämtern und Funktionen im BCMP auf Zeit oder Dauer;
  • Verbot der Nutzung von Einrichtungen des BCMP auf Zeit oder auf Dauer;
  • Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des BCMP auf Zeit oder auf Dauer;
  • Verbote und Strafen, die die Satzungen des Landesverbandes Südbayern oder des Deutschen Bridgeverbandes vorsehen.

(8) Das Schiedsgerichtsverfahren besteht aus einem Schlichtungs- und erforderlichenfalls aus einem Klageverfahren; beide Verfahren bilden eine Einheit. Einem Klageverfahren hat ein Schlichtungsverfahren vorauszugehen.
Wird der Schlichterspruch des Gerichts von einer oder beiden Parteien abgelehnt, so wird das Verfahren unmittelbar als Klageverfahren fortgesetzt.

(9) Das Gericht entscheidet durch Beschluß oder Urteil.

(10) Gegen eine Entscheidung des Schieds- und Disziplinargerichtes ist kein vereins- und verbandsinternes Rechtmittel gegeben. Es ist der ordentliche Rechtsweg unmittelbar eröffnet.

(11) Der Vereinsvorsitzende kann Disziplinarmaßnahmen ermäßigen oder ihre Vollstreckung zur Bewährung aussetzen; soweit ein Vorstandsmitglied betroffen ist, steht das Begnadigungsrecht der Mitgliederversammlung zu. Gegen diese Entscheidungen ist kein Rechtsmittel möglich.

(12) Das Gericht kann einstweilige Anordnungen treffen.
Es kann insbesondere auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten das Ruhen der Mitgliedschaftsrechte anordnen und die Spielberechtigung suspendieren. Gegen diese Entscheidungen ist der ordentliche Rechtsweg unmittelbar eröffnet.

(13) Die Verfahrenskosten werden in der Kostenordnung des Deutschen Bridgeverbandes geregelt, sofern der BCMP sich nicht eigene Ordnungen gibt oder diese Satzung keine anderslautenden Regelungen trifft.
Das Gericht erhebt für sein Verfahren eine Gebühr.

(14) Bis zum Erlaß einer eigenen Ordnung entscheidet das Schieds- und Disziplinargericht über die Kosten seines Verfahrens in entsprechender Anwendung der §§ 91. ff ZPO, 464 ff. StPO; hierbei sind insbesondere die dem Gericht durch Rechtsberatung entstandenen Kosten von der unterlegenen Seite in der tatsächlich entstandenen Höhe als Gerichtskosten zu erstatten. Eine Verfahrensgebühr wird auf die Kosten des Verfahrens angerechnet, sofern diese den Betrag der Verfahrensgebühr übersteigen. Eine Erstattung von Kosten der am Verfahren beteiligten Parteien findet nicht statt.

§ 15 Die Kassenprüfer

(1) Der BCMP ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen.

(2) Die Kassenprüfer haben insbesondere zu prüfen,

  • ob die Buchführung des BCMP ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist;
  • die Mittel wirtschaftlich sinnvoll, nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke nach den Vorschriften des § 2 der Satzung verwendet wurden.

(3) Die Kassenprüfer haben dem Vorsitzenden und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(4) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen keinem anderen Organ des Vereins angehören. Sie bleiben bis zur Neuwahl der Kassenprüfer im Amt. Die Mitgliederversammlung soll zumindest ein Ersatzkassenprüfer wählen. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, bestimmt der andere Kassenprüfer im Benehmen mit dem Vorstand innerhalb von zwei Wochen einen neuen Kassenprüfer für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung, wenn kein Ersatzkassenprüfer mehr zur Verfügung steht. Die Amtszeit eines nachbenannten oder nachgewählten Kassenprüfers endet mit der des anderen Kassenprüfers.

§ 16 Aufwendungsersatz, Vergütungen, freiberufliche Mitarbeiter

(1) Die Mitglieder, die Funktionen für den Verein ausüben, haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Der Auslagenersatz kann pauschaliert werden. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Festsetzung der Höhe der Pauschalbeträge. Die Pauschalbeträge dürfen die in der Rechtsprechung festgelegten Höchstgrenzen nicht überschreiten; eine Lohnsteuerpflicht des BCMP ist auszuschließen.

(2) Der Verein kann sich freiberuflicher Mitarbeiter bedienen. Sie werden vom Vorstand berufen.
Turnierleiter werden für den BCMP vom Vorstand zugelassen; sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Als Turnierleiter sind sie unabhängige Schiedsrichter und unterliegen nicht dem Weisungsrecht des Vorstandes.
Der freiberufliche Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf Fortsetzung einer einmal ausgeübten Tätigkeit; diese kann jederzeit vom Vorstand beendet werden. Gleiches gilt für den Widerruf der Zulassung als Turnierleiter.
Die Turnierleiter sind berechtigt, ihre Vergütung in angemessener Höhe direkt von den Turnierspielern zu verlangen.

(3) Fallen die vergütete Position eines freiberuflichen Mitarbeiters und die Tätigkeit als Vorstandsmitglied in einer Person zusammen, so wird die ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandsmitglieds hierdurch nicht beeinträchtigt.

§ 17 Änderung der Satzung; Auflösung

(1) Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen eine zulässige Änderung der Satzung oder die Auflösung des BCMP beschließen.

(2) Bei Auflösung fällt das Vermögen des BCMP an den Landesverband Südbayern, sofern der Verein nicht neu gegründet wird. Der Landesverband Südbayern hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Bridgesports zu verwenden.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 25.09.1989 beschlossen worden.
Sie gilt in der Neufassung vom 14.01.1999.